Allgemeine Geschäftsbedingungen Spedition Gregor Schrudde
Es gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp neueste Fassung) für jeden Auftrag als vereinbart, trotz des § 2.2 der ADSp. Ergänzend gelten die nachstehenden Bedingungen. Erklärungen und Bedingungen des Auftraggebers, die mit den vorstehend erwähnten Bedingungen nicht übereinstimmen, gelten nicht, auch wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen. Besondere Abreden bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit stets der Schriftform.
Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr dafür, dass die Bodenverhältnisse der Einsatzstelle und/oder die Zufahrtswege, soweit es sich nicht um öffentliche Straßen oder Plätze handelt, eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrags gestattet. Das zu bewegende Gut ist grundsätzlich in transportfähigem Zustand zur Verfügung zu stellen. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen haftet der Auftraggeber für alle hieraus entstehenden Schäden und Mehrkosten
Die Ausführung von Aufträgen, die der Genehmigung von Behörden bedürfen, werden unter der aufschiebenden Bedingung der rechtzeitigen Genehmigungserteilung geschlossen.
Zur Beladung und Entladung gelten je 2 Stunden frei, sowie bei Grenzabfertigungen 1 Stunde frei, darüber hinaus fallen Standgelder in Höhe des jeweiligen Stundensatzes an. Wir behalten uns vor, Kosten die durch nicht von uns verursachte Verspätungen o.ä. entstehen an Sie weiter zu belasten.
Wir sind berechtigt, bei der Durchführung des Auftrags andere Unternehmer einzuschalten. In diesem Fall haften wir nur für eine sorgfältige und gewissenhafte Auswahl, sofern nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei Auftragserteilung alle für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erheblichen Umstände anzugeben, insbesondere die vollständige Lade – und Entladeanschrift, etwaige Verzollungsvorschriften, die richtigen Maße und Gewichte und etwaige Besonderheiten des zu bewegenden Gutes. Der Auftraggeber darf nach der Auftragserteilung ohne unsere ausdrückliche Zustimmung dem Personal und den von uns eingesetzten Unternehmern keine Weisung erteilen, die von der vereinbarten Art und Weise der Durchführung des Auftrags und seinem vereinbartem Umfang abweichen. Verletzt der Auftraggeber diese Bestimmungen, ist er verpflichtet, alle uns und den von uns eingesetzten Arbeitskräften dadurch entstehenden Schäden und Mehrkosten zu ersetzten und uns und die von uns eingesetzten Dritten von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Bestimmung des § 254 BGB findet zu unseren Lasten keine Anwendung.
Wir haften in keinem Fall für Schäden aller Art, die durch Nichteinhalten von Terminen, den Ausfall von Fahrzeugen und/oder durch ähnliche Sachverhalte entstehen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Ebenfalls haften wir nicht für unmittelbare oder mittelbare Schäden aus positiver Vertragsverletzung , aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit danach eine Haftung unsererseits bestehen sollte, ist diese Haftung begrenzt auf die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Stundensätze für Wartezeiten, jedoch maximal die Höhe der Auftragssumme.
Ergibt sich nach unserer sorgfältig geprüften Auffassung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen aller Art, dass ihr Einsatz eine Schädigung von Sachen und/oder Vermögen wahrscheinlich erscheinen lässt, oder in der vorgesehenen Art und Weise aus einem wesentlichen Grunde nicht durch – oder fortgeführt werden kann, so sind wir unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, von dem Auftrags zurückzutreten. Das Entgelt wird anteilig berechnet.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns und andere an der Durchführung des Auftrags durch uns beteiligte Unternehmen, sowie unsere und deren Arbeitskräfte bei der Durchführung von Aufträgen, insbesondere auch in Betrieben oder auf dem Gelände Dritter, sowie bei Mitwirkung bzw. Hilfe bei Montagen aller Art, von Sprüchen Dritter und Regress Ansprüchen seitens Versicherer in vollem Umfang frei zuhalten, soweit der Schaden nicht durch unsere Versicherer ersetzt werden muss.
Wenn der uns erteilte Auftrag aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, insbesondere auf Veranlassung des Auftraggebers verschoben oder storniert wird, sind wir berechtigt, neben den bereits angefallenen und noch anfallenden tatsächlichen, von uns nachzuweisenden Kosten, wie etwa der Kosten für die Gestellung von Fahrzeugen, der Gebühr für beantragte behördliche Genehmigungen etc. vom Auftraggeber einen einmaligen Betrag in Höhe von einem Drittel des vereinbarten Frachtbetrages (netto) zu verlangen. (Siehe auch HGB §415 Nr. 2) Für eine Transportabsage 3 Tage vor dem geplanten Transport berechnen wir Ihnen 60%, bei Absage am Vortag 75 %, und bei Absage am Transporttag 100% des vereinbarten Frachtpreises.
Entsteht durch den Einsatz unserer Kräne, Fahrzeuge, Geräte und Arbeitsvorrichtungen aller Art sowie durch unserer Arbeitskräfte und/oder solchen durch uns beteiligter Unternehmen ein mittelbarer oder unmittelbarer Schaden, so haften wir und die beteiligten Unternehmen in keinem Falle über das hinaus, was von unseren Versicherern nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen der Versicherungsbedingungen an Ersatz geleistet werden muss. Die Bedingungen und die Höhe der Versicherungssumme liegen bei uns auf und werden auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Die genannten Versicherungen ersetzen in keinem Falle eine Transport – und Montageversicherung. Dieselben decken wir nur auf besonderen Antrag und zu Lasten des Auftraggebers. Im Schadensfall erfüllen wir unsere Verpflichtung dadurch, dass wir dem Auftraggeber die Ansprüche gegen die Versicherer abtreten; weitere Ansprüche gegen uns bestehen dann nicht mehr. Die Verfolgung der Ansprüche gegen die Versicherer durch uns erfolgt nur aufgrund besonderer schriftlicher Abmachung und nur für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Die Zahlung erfolgt innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungserhalt und nur mit Zusendung der originalen Ablieferbelege, jedoch frühestens, wenn gesondert vereinbart nach 30 Tagen inklusive aller original quittierten Ablieferbelegen und Palettenscheinen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand – auch für Scheck – und Wechselklagen – ist für beide Teile Dorsten. Es gilt – auch bei Auslandsaufträgen – die Anwendung des deutschen Rechts als vereinbart.
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